Klage gegen die Firma S. AG wegen Nichtbebaubarkeit, Schadenersatz sowie Möglichkeiten bezüglich Rückkauf der Parzelle 4525 durch die S. AG (act. 727/729). Auf die Frage, warum er die Betreibung bereits am 5. Oktober 2005 eingeleitet habe, obwohl offensichtlich erst aufgrund des Mails vom 1. November 2005 festgestanden sei, dass die Ehegatten H. den Grundstückkauf rückgängig machen wollten und eine Schadenersatzforderung in Erwägung zogen, führt der Appellant anlässlich der heutigen Verhandlung aus, dass bereits zuvor Gespräche über diese Forderungen geführt worden und diese also schon vor dem 5. Oktober 2005 im Raum gestanden seien. 2.7 Die Darstellung des Appellanten erscheint plausibel.