Das Ehepaar H. habe nämlich in Erwägung gezogen, den Kaufvertrag über die Liegenschaft (…) in A. (Parzelle Nr. …), die sie am 10. Juni 2004 von der S. AG gekauft hatten, rückgängig zu machen, weil das darauf geplante Bauprojekt durch die Einsprache der Zivilkläger blockiert wurde. Anlässlich einer Besprechung mit seinem Berater, Dr. M.W., habe ihm dieser empfohlen, die Ehegatten G. mittels Betreibung auf den allenfalls entstehenden Schaden aufmerksam zu machen (act. 671 ff., 1037 f.). Zum Beweis dieser Darstellung reichte der Appellant einen Auszug aus seiner Agenda und zwar über seine auf den 5. Oktober 2005 vereinbarten Termine ein.