181 StGB ist daher nicht erfüllt. 2.6 Der Appellant bestritt schliesslich während des Strafverfahrens immer, dass er die Zivilkläger mit der Betreibung zu einem Rückzug der Baueinsprache habe zwingen wollen. Vielmehr machte er wiederholt geltend, dass die am 5. Oktober 2005 gegen A.G. eingeleitete Betreibung wegen einer drohenden rechtlichen Inanspruchnahme der S. AG konkret begründet gewesen sei. Das Ehepaar H. habe nämlich in Erwägung gezogen, den Kaufvertrag über die Liegenschaft (…) in A. (Parzelle Nr. …), die sie am 10. Juni 2004 von der S. AG gekauft hatten, rückgängig zu machen, weil das darauf geplante Bauprojekt durch die Einsprache der Zivilkläger blockiert wurde.