Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Appellant durch seine Betreibung eine übermässige, nicht zumutbare Drucksituation für A.G. oder beide Ehegatten G. geschaffen hatte. Die Zivilkläger haben eine derartige durch die Betreibung verursachte Drucksituation auch gar nie konkret behauptet (act. 773 ff.). Die angebliche Auswirkung der Betreibung - dass sich die Ehegatten G. zum Rückzug der Baueinsprache genötigt fühlten -, wurde erst nachträglich geltend gemacht. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist daher nicht erfüllt.