Die anderweitige Beschränkung muss also geeignet sein, eine äquivalente Drucksituation zu schaffen. Eine Betreibung, die ja jederzeit mittels Rechtsvorschlag gestoppt werden kann und gegen die noch weitere zivilrechtliche Massnahmen zur Verfügung stehen, erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht, zumal sich die betriebene Person ohne weiteres einer allfälligen Beeinflussung entziehen kann. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Appellant durch seine Betreibung eine übermässige, nicht zumutbare Drucksituation für A.G. oder beide Ehegatten G. geschaffen hatte.