Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Täter weiss, dass das Opfer für eine Stellenbewerbung auf einen einwandfreien Betreibungsregisterauszug angewiesen ist (Matthias Kuster, a.a.O., 1042 FN 70). 2.5 Im Weiteren ist sehr fraglich, ob eine Betreibung überhaupt ein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB darstellen kann. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt.