O., S. 1042). Es geht daher auch nicht an, eine aufgrund der Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsrechts bedingungslos zulässige Betreibung, selbst wenn diese offensichtlich grundlos oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgt, generell und in jedem Fall über den Tatbestand der Nötigung strafrechtlich zu sanktionieren. Dieser Tatbestand wäre höchstens dann anzunehmen, wenn eine Betreibung eingeleitet wurde, um dem Opfer damit bewusst und absichtlich zu schaden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Täter weiss, dass das Opfer für eine Stellenbewerbung auf einen einwandfreien Betreibungsregisterauszug angewiesen ist (Matthias Kuster, a.a.O., 1042 FN 70).