Lässt nun aber das schweizerische Recht eine grundlose Betreibung zu, so wäre es widersinnig, wenn dies automatisch und in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen hätte. Bei offensichtlichem Missbrauch des Betreibungsverfahrens kann eine Betreibung als nichtig erklärt werden (Daniel Hunkeler, SchKG, Kurzkommentar, Basel 2009, Art. 69 N 6). Eine weitergehende, insbesondere strafrechtliche Ahndung ist jedoch selbst für Schikanebetreibungen nicht vorgesehen (Matthias Kuster, a.a.O., S. 1042).