und Matthias Kuster, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, AJP 9/2004, S. 1037). 2.4 Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht verlangt also keinen gerichtlich geprüften Titel für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Es ist daher auch möglich, dass eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung gesetzt wird. Dies ist die Folge des schweizerischen Vollstreckungsrechts. Lässt nun aber das schweizerische Recht eine grundlose Betreibung zu, so wäre es widersinnig, wenn dies automatisch und in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen hätte.