67 Abs. 1 SchKG, direkt an die Vollstreckungsbehörde gelangen kann und sich nicht zunächst mit einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid ausweisen muss. Die Schuldbetreibung nach schweizerischem Recht kann unter Umständen sogar ohne jegliche gerichtliche Abklärung der in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden, sofern der Schuldner dies zulässt. Es liegt also an ihm die Betreibung durch Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 SchKG vorerst zu stoppen und dadurch die gerichtliche Überprüfung der Betreibungsforderung zu erwirken. Damit ist das Interesse des Schuldners, insbesondere sein Interesse an einem Schutz vor ungerechtfertigter Vollstreckung, hinreichend gewahrt.