BGE vom 26.12.2008 [6B_637/2008] E. 1.1). Zu prüfen ist somit zunächst, ob eine grundlos erfolgte Betreibung die eben dargelegte Qualität eines Zwangsmittels im Sinne von Art. 181 StGB erreichen kann. 2.3 Nach schweizerischem Zwangsvollstreckungsrecht soll der Gläubiger einer Geldforderung seinen Anspruch möglichst rasch und sicher vollstrecken können. Es sieht daher vor, dass der Gläubiger mit einem einfachen Begehren, dem Betreibungsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG, direkt an die Vollstreckungsbehörde gelangen kann und sich nicht zunächst mit einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid ausweisen muss.