Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Appellanten deshalb als Nötigung. Da die Ehegatten G. ihre Baueinsprache in der Folge aber dennoch nicht zurückzogen, habe sich der Appellant der einfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (erstinstanzliches Urteil vom 13. September 2010, S. 10 ff.). Der detaillierte Sachverhalt, der zu dieser Verurteilung führte, ergibt sich im Übrigen aus dem Strafbefehl vom 31. August 2009 resp. aus dem erstinstanzlichen Urteil (S. 2).