Die in Betreibung gesetzte Forderung sei in engem Zusammenhang zum Baueinspracheverfahren gestanden und habe alleine dem Ziel gedient, das Einspracheverfahren in einer für den Appellanten günstigen Weise zu beeinflussen. Die Betreibung durch den Appellanten sei überdies auch geeignet gewesen, in strafrechtlich relevantem Mass Einfluss auf die Willensbildung des Ehepaars G. auszuüben. Eine Betreibung über die hohe Summe von Fr. 1 Mio. sei durchaus geeignet, einen verständigen Menschen ernsthaft zu beunruhigen und zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen. Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Appellanten deshalb als Nötigung.