Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Appellant in seiner Funktion als Geschäftsführer der S. AG eine offensichtlich unbegründete Betreibung über den Betrag von Fr. 1'000'000.-- gegen A.G. eingeleitet habe, um die Ehegatten A. und H.G. dadurch zum Rückzug der Einsprache zu zwingen, die sie gegen das auf der Nachbarsparzelle geplante Bauprojekt resp. das Baugesuch der Ehegatten H. eingereicht hatten. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei in engem Zusammenhang zum Baueinspracheverfahren gestanden und habe alleine dem Ziel gedient, das Einspracheverfahren in einer für den Appellanten günstigen Weise zu beeinflussen.