Die Zivilklägerschaft beantragte mit Appellationsantwort vom 25. März 2011, es sei die Appellation vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge und Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Zivilkläger. D. (…) E. (…) Erwägungen 1.1 (…) 1.2 (…) 2.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Appellant in seiner Funktion als Geschäftsführer der S. AG eine offensichtlich unbegründete Betreibung über den Betrag von Fr. 1'000'000.-- gegen A.G. eingeleitet habe, um die Ehegatten A. und H.G. dadurch zum Rückzug der Einsprache zu zwingen, die sie gegen das auf der Nachbarsparzelle geplante Bauprojekt resp.