unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Appellationsverfahren zu Lasten der Staatskasse. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Appellationsantwort vom 9. März 2011 die vollumfängliche Abweisung der Appellation und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Zivilklägerschaft beantragte mit Appellationsantwort vom 25. März 2011, es sei die Appellation vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge und Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Zivilkläger. D. (…) E. (…) Erwägungen 1.1 (…) 1.2 (…)