Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Richterspruchs auf die Staatskasse zu nehmen. In Aufhebung von Ziffer 5 des strafgerichtlichen Erkenntnisses sei dem Appellanten für die Kosten der erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Appellationsverfahren zu Lasten der Staatskasse.