Demzufolge resp. entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Zivilpunkt wurde den Ehegatten G. keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 3). Schliesslich wurden B. die Verfahrenskosten samt Urteilsgebühr von Fr. 1'100.-- auferlegt (Ziffer 4) und es wurde ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet (Ziffer 5). B. Gegen dieses Urteil erklärte B. mit Eingabe vom 24. September 2010 Appellation. In der Appellationsbegründung vom 21. Januar 2011 liess er durch seinen Vertreter folgende Anträge stellen: Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen.