Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse würde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen treten (Ziffer 1.a). Vom Vorwurf der einfachen versuchten Nötigung wurde B. freigesprochen und der Anklage wegen Beschimpfung wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben (Ziffer 1.b und c). Die Genugtuungsforderung der Ehegatten G. in der Höhe von Fr. 1'000.-- wurde abgewiesen (Ziffer 2). Demzufolge resp. entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Zivilpunkt wurde den Ehegatten G. keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 3).