Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 13. September 2010 wurde B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 31. August 2009 der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt. B. wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 1'000.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse würde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen treten (Ziffer 1.a).