Mit dem Abstellen von stinkenden Fässern in einer Tiefgarage verursachte der Appellant eine übermässige Geruchsemission und verletzte damit Art. 684 Abs. 1 ZGB resp. eine geschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung (§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 StPO; E. 6.1 - 6.3). Strafrecht Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer) Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 13. September 2010 wurde B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 31. August 2009 der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt.