E. 2.1 - 2.7) Das blosse Abstellen von stinkenden Fässern in einer Tiefgarage bewirkt keine direkte physische Beschränkung der Handlungs- und Bewegungsfreiheit und stellt deshalb auch keine Nötigung dar. Der von den Fässern ausgehende Geruch war im vorliegenden Fall auch nicht derart massiv, dass eine regelrechte Geruchsblockade vorlag (Art. 181 StGB; E. 3.1 - 4.8). Kostenauflage resp. Verweigerung einer Entschädigung trotz eines vollumfänglichen Freispruchs. Mit dem Abstellen von stinkenden Fässern in einer Tiefgarage verursachte der Appellant eine übermässige Geruchsemission und verletzte damit Art. 684 Abs. 1 ZGB resp.