Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. August 2011 (100 10 1508) Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht verlangt für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens keinen gerichtlich geprüften Titel. Es ist daher möglich, dass eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung gesetzt wird. Aus diesem Grund liegt in der Regel keine Nötigung vor, auch wenn der "Täter" sein "Opfer" grundlos für eine hohe Forderung betreibt. Eine Betreibung stellt in der Regel auch kein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB dar (Art. 181 StGB; E. 2.1 - 2.7)