{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1508_2011-08-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92f71d31-9332-4ede-9e45-c8f2da9cd14d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "06403624e75a57e6df7fd0fc583e6e9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2010 1508", "100 10 1508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:32", "Checksum": "59f57cc895b71382bbf5758fc54f4664", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)\nRegeste:\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\n\n\n6.1 Der Appellant dringt demnach mit seinen Begehren vollumfänglich durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten in der Regel zu Lasten des Staates. Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine Folge gegeben, trägt in der Regel der Staat die Verfahrenskosten. Diese können aber der angeschuldigten Person ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat (§ 31 Abs. 2 kant. StPO). Für die ausserordentlichen Kosten gilt eine fast identische Regelung: Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine Folge gegeben, kann ihr die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zusprechen (§ 33 Abs. 1 kant. StPO). Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn die angeschuldigte oder verurteilte Person das Verfahren durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat (§ 33 Abs. 3 kant. StPO).\n6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dann gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der angeschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten angeschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155; 119 la 332 E. 1b S. 334; 116 la 162 E. 2c - e S. 168 ff., je mit Hinweisen). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. und E. 2d/bb S. 174 f. mit Hinweisen).\n6.3 Im vorliegenden Fall liess der Appellant bekanntlich mehrere stinkende Fässer in der Tiefgarage auf seinen Parkplätzen deponieren. Der von ihnen ausgehende Geruch wurde in der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 als übermässige Einwirkung eingestuft. Das Abstellen der Fässer in der Garage stellte somit für die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim eine Verletzung von Art. 684 Abs. 1 ZGB dar. Dementsprechend verfügte sie denn auch superprovisorisch, dass die Fässer zu entfernen seien (act. 139 ff.). Die Handlung des Appellanten, die zur Strafanzeige der Ehegatten G. und zum vorliegenden Strafverfahren führte, wurde somit von einem Zivilgericht als Verstoss gegen eine geschriebene Verhaltensnorm gewertet. Damit sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen für eine Kostenauflage gegeben.\nUrteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 16. August 2011 (100 10 1508)\nSachregister 1\nNötigung\n- keine Nötigung durch grundlos erfolgte Betreibung\n- keine Nötigung durch Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)\nKostenauflage trotz Freispruch\n- wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)\nVerweigerung einer Entschädigung trotz Freispruch\n- wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)\nGesetzesregister 1\nStGB\nArt. 181 StGB keine Nötigung durch grundlos erfolgte Betreibung\n- keine Nötigung durch Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)\nGesetzesregister 2\nKantonale StPO\n- § 31 Abs. 2 kant. StPO Kostenauflage wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)\n- § 33 Abs. 3 kant. StPO Verweigerung einer Entschädigung wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)"}