{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1508_2011-08-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92f71d31-9332-4ede-9e45-c8f2da9cd14d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "06403624e75a57e6df7fd0fc583e6e9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1508", "100 10 1508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:24", "Checksum": "62e0d1f2a000cdc72bf491ff5c09d918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)\nRegeste:\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\n\n\n4.5 Vorliegend steht also lediglich fest, dass in der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2005 der Geruch der Fässer als übermässig erachtet wurde. Dies bedeutet nun aber nicht automatisch, dass deshalb auch eine strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit vorliegt. Zum einen beinhaltet die fragliche Verfügung eine persönliche Beurteilung der zuständigen Bezirksgerichtspräsidentin, die den Geruch der Fässer anlässlich des Augenscheins vom 25. Oktober 2005 als übermässig erachtete. Dieser Wertung steht die Einschätzung der beiden diensthabenden Polizisten entgegen, die auf die Anzeige der Ehegatten G. hin die Fässer in der Einstellhalle am 21. Oktober 2005 in Augenschein nahmen (act. 21). Aus dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2005 ergibt sich nämlich, dass der Aufenthalt in der Garage trotz Geruchsbelästigung kein Problem dargestellt habe und die polizeilichen Arbeiten ohne weiteres ausgeführt werden konnten. Die Geruchsemissionen seien nach Meinung des Berichterstatters mit einem sauberen Bauernhof zu vergleichen gewesen (act. 23). Der von den Fässern ausgehende Geruch wurde also offensichtlich sehr unterschiedlich beurteilt. Unter diesen Umständen kann aber nicht ernsthaft von einer regelrechten Geruchsblockade gesprochen werden.\n4.6 Zum anderen beruht die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 auf den zivilrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Diese gehen zweifellos weiter als die fragliche Tatbestandsvariante der \"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit\", die wie erwähnt restriktiv auszulegen ist. Nicht jede zivilrechtlich als übermässig erklärte Einwirkung stellt also auch eine Nötigung dar. In Anbetracht, dass die Intensität der Geruchsemission unterschiedlich eingestuft wurde, muss eine anderweitige - im konkreten Fall durch eine Geruchsblockade verursachte - Beschränkung der Handlungsfreiheit aufgrund der strengen Anforderung verneint werden. Die Tathandlung des Appellanten - das Abstellen von nach Bauernhof stinkenden Fässern in der Tiefgarage - war nicht geeignet, eine derart massive und damit strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall sein kann. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt.\n4.7 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Nötigung scheitert vorliegend auch am fehlenden subjektiven Tatbestand. Der Appellant begründete sein Vorgehen damit, dass er die Benutzung der im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätze durch unbefugte Personen verhindern wollte. Als Geschäftsführer dieser Firma hatte er durchaus das Recht, diese Parkplätze zu versperren. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei dieser Begründung um eine Schutzbehauptung handle. Der Appellant habe nämlich spätestens am 21. Oktober 2005 vom Inhalt der Fässer und dem Geruchsproblem gewusst. Trotzdem habe er bis zum 1. November 2005, also insgesamt 10 Tage, bis zur Entfernung der Fässer zugewartet. Dies erachtete die Vorinstanz als hinreichenden Beweis für die Schikaneabsicht des Appellanten. Diesen vorinstanzlichen Überlegungen ist entgegenzuhalten, dass die Geruchsemission nicht nur von den involvierten Behörden, sondern auch von den betroffenen Parteien selbst unterschiedlich bewertet wurde und dass für den Appellanten erst aufgrund der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 definitiv feststand, dass er die Fässer bis 28. Oktober 2005 zu entfernen hatte. Dieser Anweisung kam er am 1. November 2005 nach. Die Vorinstanz schliesst also aus einer Verzögerung von lediglich 4 Tagen, dass die Fässer zur Schikane der Ehegatten G. in der Tiefgarage abgestellt worden seien. In Anbetracht, dass der Appellant eine durchaus plausible Begründung für die Blockade der Parkplätze vorbrachte und dass die Geruchsemission unterschiedlich wahrgenommen wurde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Mangels anderweitiger Hinweise kann dem Appellanten daher nicht nachgewiesen werden, dass er die stinkenden Fässer mit dem Ziel, die Ehegatten G. an der Benutzung ihrer eigenen Parkplätze zu hindern, in der Tiefgarage deponieren liess.\n4.8 Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz den Tatbestand der Nötigung zum einen wegen der Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze in der Tiefgarage. Zum anderen ging sie mit Bezug auf den Rückzug der Baueinsprache ebenfalls von einer - wenn auch nur versuchten - Nötigung aus. Da nun aber das Abstellen der stinkenden Fässer in der Tiefgarage den objektiven Tatbestand der Nötigung nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht erfüllt, erübrigt sich eine Prüfung des zweiten Vorhalts. Ein Zusammenhang zwischen dem Abstellen der Fässer in der Garage und dem Rückzug der Baueinsprache ist ohnehin nicht ersichtlich. Der Appellant ist daher vollumfänglich vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.\nZu prüfen bleibt damit, ob der Appellant mit dem Abstellen der Fässer in der Tiefgarage eine geringfügige Sachbeschädigung begangen hat.\n5.1 (…)\n5.2 (…)"}