{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1508_2011-08-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92f71d31-9332-4ede-9e45-c8f2da9cd14d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "06403624e75a57e6df7fd0fc583e6e9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1508", "100 10 1508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:24", "Checksum": "62e0d1f2a000cdc72bf491ff5c09d918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)\nRegeste:\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\n\n\n4.2 Das Bundesgericht musste sich schon verschiedentlich mit Blockadeaktionen befassen und diese unter dem Gesichtspunkt der Nötigung beurteilen. Das erste hier zu erwähnende Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1982 (BGE 108 IV 165 ff.) betraf den Fall, bei dem 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung einen sogenannten \"Menschenteppich\" gebildet hatten. Dadurch war während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden. In BGE 119 IV 301 ff. ging es um drei Personen, die an einem Bahnübergang ein Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden konnten. Dadurch war der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden. Das Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 betraf den Fall von Aktivisten, die aus Protest gegen die Planung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle während etwa anderthalb Stunden, bis zum Eintreffen der Polizei, den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft blockiert hatten. In BGE 129 IV 6 ff. hatten Aktivisten an mehreren Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen Kernkraftwerken blockiert, um gegen den Transport von nuklearen Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung zu protestieren. In einem neueren Entscheid aus Jahr 2008 (BGE 134 IV 216 ff.) ging es schliesslich um eine von der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) anlässlich des nationalen Streiktags der Bauarbeiter organisierte Schlussdemonstration, bei welcher die Autobahn A1 im Bereich des Bareggtunnels beidseitig von 14.50 bis 16.10 Uhr mit zirka 30 Bussen und zahlreichen weiteren Motorfahrzeugen blockiert worden war. Diese Blockadeaktion hatte zur Folge, dass der Verkehr vollständig zum Erliegen kam und sich kilometerlange Staus bildeten.\n4.3 In all diesen Fällen bejahte das Bundesgericht den Tatbestand der Nötigung. In all diesen Fällen war die Handlungsfähigkeit unbeteiligter Drittpersonen aber auch ganz konkret und direkt physisch beschränkt worden. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber unbestritten, dass der Appellant die fraglichen Fässer ausschliesslich auf den im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätzen deponieren liess. Mit dem Abstellen der Fässer wurde also keine direkte physische Beschränkung der Handlungs- oder Bewegungsfreiheit der Ehegatten G. verursacht. Diese fühlten sich aber durch die von den Fässern ausgehenden Gerüche belästigt. Diese seien derart massiv gewesen, dass sie die Tiefgarage nicht mehr benutzen konnten. Es stellt sich also die Frage, ob der Tatbestand der Nötigung durch eine Art von \"Geruchsblockade\" erfüllt wurde.\n4.4 Wie bereits zuvor erwähnt, war das Gesuch der Ehegatten G. um sofortige Entfernung der Fässer vom Bezirksgericht Arlesheim gutgeheissen worden. Die zuständige Bezirksgerichtspräsidentin führte in der entsprechenden Verfügung vom 25. Oktober 2005 im Wesentlichen aus, dass der von den Fässern ausgehende Gestank eine übermässige Einwirkung darstelle und verpflichtete den Gesuchsgegner und heutigen Appellanten, die Fässer bis 28. Oktober 2005, 12.00 Uhr, zu entfernen (act. 139 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde das kantonale Laboratorium mit der Überprüfung des Inhalts der Fässer resp. Proben davon beauftragt. Aus dem Untersuchungsbericht vom 15. August 2006 geht hervor, dass tierische Fette und Abfälle in der Masse gefunden worden seien und dass diese Masse extrem stark nach Fäkalien gerochen habe (act. 163). Aus diesem Bericht ergibt sich weiter, dass die untersuchten Proben am 15. Mai 2006, also fast 7 Monate nachdem die Fässer auf die Parkplätze gestellt worden waren, beim kantonalen Laboratorium eingingen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um diejenigen Proben handelte, die von der Polizei am 26. Oktober 2005 sichergestellt worden waren (act. 23). Ob diese Proben jedoch unmittelbar nach der Entnahme auch ordnungsgemäss aufbewahrt wurden resp. ob sie sich im Zeitpunkt der Untersuchung immer noch in genau dem gleichen Zustand befanden wie bei der Entnahme - gemäss Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums sei die konkrete Probe nämlich stark zersetzt gewesen -, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch der Geruch der untersuchten Proben in der Zwischenzeit verstärkt hatte. Aus diesem Grund kann für die Beurteilung der Intensität des Geruchs der Fässer nicht auf den Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums vom 15. August 2006 abgestellt werden."}