{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1508_2011-08-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92f71d31-9332-4ede-9e45-c8f2da9cd14d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "06403624e75a57e6df7fd0fc583e6e9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1508", "100 10 1508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:24", "Checksum": "62e0d1f2a000cdc72bf491ff5c09d918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)\nRegeste:\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\n\n\n3.1 Die nachfolgend zu überprüfenden Anklagepunkte beziehen sich auf folgenden Sachverhalt: Dem Appellanten wird vorgeworfen, dass er am 18. Oktober 2005 sieben Fässer mit nach Fäkalien riechendem Inhalt in der Autoeinstellhalle (…) in A. abstellen liess. Die Fässer wurden auf den im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätzen deponiert. Die Ehegatten G. machten in der Folge geltend, sie hätten ihre Fahrzeuge wegen der starken Geruchsemissionen nicht mehr auf den in ihrem Miteigentum stehenden Parkplätzen abstellen können. Es habe die Gefahr bestanden, dass der Geruch auf die Fahrzeuge übergehen würde. Ebenfalls sei unklar gewesen, was sich in den Fässern befunden habe und ob von ihnen eine Gefahr ausgegangen sei. Das Ehepaar G. sei dadurch gezwungen worden, die Fahrzeuge draussen abzustellen. Der Appellant sei von den Ehegatten G. mehrmals schriftlich aufgefordert worden, sie über den Inhalt der Fässer aufzuklären und diese zu entfernen. Erst nachdem das Bezirksgericht Arlesheim auf Gesuch des Ehepaars G. superprovisorisch die Entfernung der Fässer angeordnet hatte, seien diese schlussendlich am 1. November 2005 beseitigt worden.\n3.2 Der Appellant räumte vor Strafgericht ein, dass auf sein Geheiss insgesamt 6 - und nicht wie behauptet 7 - Fässer auf die Parkplätze der S. AG abgestellt worden seien. Er habe damit verhindern wollen, dass diese Parkplätze weiterhin durch unbefugte Personen, insbesondere durch die Ehegatten G., benutzt würden. Vom Inhalt der Fässer habe er zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Er habe erst später erfahren, dass sie tierische Fette enthalten hätten. Die Geruchsemission sei indessen geringfügig gewesen und die Fässer hätten zu keiner Zeit eine Gefahr dargestellt.\n3.3 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Tiefgarage wegen diesen stinkenden Fässern nicht mehr benutzbar gewesen sei und sprach den Appellanten deshalb der vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig. Durch das Abstellen der Fässer sei im Weiteren die Funktionsfähigkeit resp. Brauchbarkeit der Tiefgarage erheblich beeinträchtigt worden. Der Appellant habe daher eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB begangen. Da die Fässer aber am 1. November 2005 wieder entfernt worden seien und der Boden der Garage am 4. November 2005 gereinigt worden sei, habe die Geruchsbelästigung nur während rund 17 Tagen bestanden. Der entstandene finanzielle Schaden bewege sich daher im Bagatellbereich, weshalb von einem geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB auszugehen sei. Schliesslich habe der Appellant mit dem Abstellen der Fässer nicht nur die ordnungsgemässe Benutzung der Tiefgarage verunmöglicht, sondern damit auch den Rückzug der Baueinsprache durch die Ehegatten G. erzwingen wollen. Da es ihm trotz seiner Aktion nicht gelungen sei, das anvisierte Ziel zu erreichen, habe er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht (erstinstanzliches Urteil vom 13. September 2010, S. 15 ff.).\nZu prüfen ist somit zunächst, ob das Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage - dieser Sachverhalt wird vom Appellanten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt - eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt.\n4.1 Wie bereits zuvor unter Ziffer 2.2 ausgeführt wurde, darf die in Art. 181 StGB erwähnte Tatbestandsvariante der \"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit\" aus rechtsstaatlichen Gründen nur restriktiv ausgelegt werden. Das Zwangsmittel der \"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit\" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die anderweitige Beschränkung muss also geeignet sein, eine äquivalente Drucksituation zu schaffen. Dies kann z.B. bei der Erschwerung oder gar Behinderung der Bewegungsfreiheit durch eine Blockade der Fall sein."}