{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1508_2011-08-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92f71d31-9332-4ede-9e45-c8f2da9cd14d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "06403624e75a57e6df7fd0fc583e6e9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1508", "100 10 1508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:24", "Checksum": "62e0d1f2a000cdc72bf491ff5c09d918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)\nRegeste:\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\n\n\n2.5 Im Weiteren ist sehr fraglich, ob eine Betreibung überhaupt ein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB darstellen kann. Das Zwangsmittel der \"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit\" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die anderweitige Beschränkung muss also geeignet sein, eine äquivalente Drucksituation zu schaffen. Eine Betreibung, die ja jederzeit mittels Rechtsvorschlag gestoppt werden kann und gegen die noch weitere zivilrechtliche Massnahmen zur Verfügung stehen, erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht, zumal sich die betriebene Person ohne weiteres einer allfälligen Beeinflussung entziehen kann. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Appellant durch seine Betreibung eine übermässige, nicht zumutbare Drucksituation für A.G. oder beide Ehegatten G. geschaffen hatte. Die Zivilkläger haben eine derartige durch die Betreibung verursachte Drucksituation auch gar nie konkret behauptet (act. 773 ff.). Die angebliche Auswirkung der Betreibung - dass sich die Ehegatten G. zum Rückzug der Baueinsprache genötigt fühlten -, wurde erst nachträglich geltend gemacht. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist daher nicht erfüllt.\n2.6 Der Appellant bestritt schliesslich während des Strafverfahrens immer, dass er die Zivilkläger mit der Betreibung zu einem Rückzug der Baueinsprache habe zwingen wollen. Vielmehr machte er wiederholt geltend, dass die am 5. Oktober 2005 gegen A.G. eingeleitete Betreibung wegen einer drohenden rechtlichen Inanspruchnahme der S. AG konkret begründet gewesen sei. Das Ehepaar H. habe nämlich in Erwägung gezogen, den Kaufvertrag über die Liegenschaft (…) in A. (Parzelle Nr. …), die sie am 10. Juni 2004 von der S. AG gekauft hatten, rückgängig zu machen, weil das darauf geplante Bauprojekt durch die Einsprache der Zivilkläger blockiert wurde. Anlässlich einer Besprechung mit seinem Berater, Dr. M.W., habe ihm dieser empfohlen, die Ehegatten G. mittels Betreibung auf den allenfalls entstehenden Schaden aufmerksam zu machen (act. 671 ff., 1037 f.). Zum Beweis dieser Darstellung reichte der Appellant einen Auszug aus seiner Agenda und zwar über seine auf den 5. Oktober 2005 vereinbarten Termine ein. Daraus geht hervor, dass um 8.00 Uhr des besagten Tages eine Besprechung mit Dr. W. vorgesehen war (act. 741). Im Weiteren legte der Appellant ein E-Mail vom 1. November 2005 ins Recht. Aus diesem Mail ergibt sich, dass die Ehegatten H. eine Sitzung mit dem Appellanten und dem Anwalt R.Z. verlangten. Gemäss Auflistung der Ehegatten H. sollte an dieser Sitzung unter anderen Folgendes besprochen werden: Klage gegen die Firma S. AG wegen Nichtbebaubarkeit, Schadenersatz sowie Möglichkeiten bezüglich Rückkauf der Parzelle 4525 durch die S. AG (act. 727/729). Auf die Frage, warum er die Betreibung bereits am 5. Oktober 2005 eingeleitet habe, obwohl offensichtlich erst aufgrund des Mails vom 1. November 2005 festgestanden sei, dass die Ehegatten H. den Grundstückkauf rückgängig machen wollten und eine Schadenersatzforderung in Erwägung zogen, führt der Appellant anlässlich der heutigen Verhandlung aus, dass bereits zuvor Gespräche über diese Forderungen geführt worden und diese also schon vor dem 5. Oktober 2005 im Raum gestanden seien.\n2.7 Die Darstellung des Appellanten erscheint plausibel. Sie ist schlüssig, steht in einem nachvollziehbaren Konnex zu den damaligen Gegebenheiten, ist damit auch in zeitlicher Hinsicht stimmig und wird durch entsprechende Belege untermauert. Seine Ausführungen können also sicherlich nicht als reine Schutzbehauptung unberücksichtigt bleiben. Der Appellant hatte demzufolge einen konkreten und durchaus nachvollziehbaren Grund für die Betreibung von A. G. Doch selbst wenn dieser Version nicht geglaubt werden sollte, so steht zumindest fest, dass der Appellant den Zivilklägern gegenüber niemals gedroht hat, er werde sie betreiben, wenn sie die Baueinsprache nicht zurückziehen. Anlässlich der Befragung vor Strafgericht gab der Appellant zwar mehrfach zu Protokoll, er habe mit seiner Betreibung \"einen Pflock einschlagen\", \"Präsenz markieren\" resp. die Ehegatten G. \"aufrütteln\" wollen. Diese Aussage des Appellanten wurde von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft offensichtlich falsch interpretiert. Ihrer Meinung nach habe der Appellant mit diesen Machtworten zum Ausdruck gebracht, dass es ihm einzig und alleine um den Rückzug der Baueinsprache gegangen sei. Diese Schlussfolgerung geht klar zu weit. Der Appellant wollte die Ehegatten G. mit seiner Betreibung - wie er sich durchaus treffend ausdrückte - \"aufrütteln\" und sie auf den drohenden Schaden bzw. die allfälligen finanziellen Konsequenzen ihres Handelns aufmerksam machen. Seine Depositionen lassen eine anderweitige Interpretation nicht zu. Tatsache ist indessen, dass die Baueinsprache der eigentliche Grund für den drohenden Schaden darstellte. Die Betreibung zielte somit allerhöchstens indirekt auf die Baueinsprache ab. In Anbetracht der Umstände kann dem Appellanten aber nicht unterschoben werden, dass er die Zivilkläger mit der Betreibung wissentlich und willentlich zum Rückzug ihrer Baueinsprache zwingen wollte. Eine derartige Absicht lässt sich nicht hinreichend nachweisen.\nDer Appellant ist daher mit Bezug auf die Betreibung vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen."}