{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1508_2011-08-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92f71d31-9332-4ede-9e45-c8f2da9cd14d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "06403624e75a57e6df7fd0fc583e6e9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1508", "100 10 1508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:24", "Checksum": "62e0d1f2a000cdc72bf491ff5c09d918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)\nRegeste:\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\n\n\n2.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die in der Rechtsprechung als \"gefährlich weit\" bezeichnete Tatbestandsvariante der \"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit\" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGE 107 IV 113 E. 3b). Das Zwangsmittel der \"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit\" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 108 IV 165 E. 3). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218; BGE vom 26.12.2008 [6B_637/2008] E. 1.1).\nZu prüfen ist somit zunächst, ob eine grundlos erfolgte Betreibung die eben dargelegte Qualität eines Zwangsmittels im Sinne von Art. 181 StGB erreichen kann.\n2.3 Nach schweizerischem Zwangsvollstreckungsrecht soll der Gläubiger einer Geldforderung seinen Anspruch möglichst rasch und sicher vollstrecken können. Es sieht daher vor, dass der Gläubiger mit einem einfachen Begehren, dem Betreibungsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG, direkt an die Vollstreckungsbehörde gelangen kann und sich nicht zunächst mit einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid ausweisen muss. Die Schuldbetreibung nach schweizerischem Recht kann unter Umständen sogar ohne jegliche gerichtliche Abklärung der in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden, sofern der Schuldner dies zulässt. Es liegt also an ihm die Betreibung durch Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 SchKG vorerst zu stoppen und dadurch die gerichtliche Überprüfung der Betreibungsforderung zu erwirken. Damit ist das Interesse des Schuldners, insbesondere sein Interesse an einem Schutz vor ungerechtfertigter Vollstreckung, hinreichend gewahrt. Nebst dem Rechtsvorschlag hat der Schuldner auch die Möglichkeit, die Betreibung mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anzufechten oder Klage gemäss Art. 85 SchKG oder gemäss 85a SchKG zu erheben (vgl. dazu Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., 2008 Bern § 1 N 14 f., § 17 N 18 f., § 20 N 15 ff. und Matthias Kuster, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, AJP 9/2004, S. 1037).\n2.4 Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht verlangt also keinen gerichtlich geprüften Titel für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Es ist daher auch möglich, dass eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung gesetzt wird. Dies ist die Folge des schweizerischen Vollstreckungsrechts. Lässt nun aber das schweizerische Recht eine grundlose Betreibung zu, so wäre es widersinnig, wenn dies automatisch und in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen hätte. Bei offensichtlichem Missbrauch des Betreibungsverfahrens kann eine Betreibung als nichtig erklärt werden (Daniel Hunkeler, SchKG, Kurzkommentar, Basel 2009, Art. 69 N 6). Eine weitergehende, insbesondere strafrechtliche Ahndung ist jedoch selbst für Schikanebetreibungen nicht vorgesehen (Matthias Kuster, a.a.O., S. 1042). Es geht daher auch nicht an, eine aufgrund der Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsrechts bedingungslos zulässige Betreibung, selbst wenn diese offensichtlich grundlos oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgt, generell und in jedem Fall über den Tatbestand der Nötigung strafrechtlich zu sanktionieren. Dieser Tatbestand wäre höchstens dann anzunehmen, wenn eine Betreibung eingeleitet wurde, um dem Opfer damit bewusst und absichtlich zu schaden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Täter weiss, dass das Opfer für eine Stellenbewerbung auf einen einwandfreien Betreibungsregisterauszug angewiesen ist (Matthias Kuster, a.a.O., 1042 FN 70)."}