{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1508_2011-08-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92f71d31-9332-4ede-9e45-c8f2da9cd14d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "06403624e75a57e6df7fd0fc583e6e9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1508", "100 10 1508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:24", "Checksum": "62e0d1f2a000cdc72bf491ff5c09d918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)\nRegeste:\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. August 2011 (100 10 1508)\nDas schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht verlangt für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens keinen gerichtlich geprüften Titel. Es ist daher möglich, dass eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung gesetzt wird. Aus diesem Grund liegt in der Regel keine Nötigung vor, auch wenn der \"Täter\" sein \"Opfer\" grundlos für eine hohe Forderung betreibt. Eine Betreibung stellt in der Regel auch kein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB dar (Art. 181 StGB; E. 2.1 - 2.7)\nDas blosse Abstellen von stinkenden Fässern in einer Tiefgarage bewirkt keine direkte physische Beschränkung der Handlungs- und Bewegungsfreiheit und stellt deshalb auch keine Nötigung dar. Der von den Fässern ausgehende Geruch war im vorliegenden Fall auch nicht derart massiv, dass eine regelrechte Geruchsblockade vorlag (Art. 181 StGB; E. 3.1 - 4.8).\nKostenauflage resp. Verweigerung einer Entschädigung\ntrotz eines vollumfänglichen Freispruchs. Mit dem Abstellen von stinkenden Fässern in einer Tiefgarage verursachte der Appellant eine übermässige Geruchsemission und verletzte damit Art. 684 Abs. 1 ZGB resp. eine geschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung (§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 StPO; E. 6.1 - 6.3).\nStrafrecht\nVersuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)\nSachverhalt\nA. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 13. September 2010 wurde B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 31. August 2009 der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt. B. wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 1'000.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse würde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen treten (Ziffer 1.a). Vom Vorwurf der einfachen versuchten Nötigung wurde B. freigesprochen und der Anklage wegen Beschimpfung wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben (Ziffer 1.b und c). Die Genugtuungsforderung der Ehegatten G. in der Höhe von Fr. 1'000.-- wurde abgewiesen (Ziffer 2). Demzufolge resp. entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Zivilpunkt wurde den Ehegatten G. keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 3). Schliesslich wurden B. die Verfahrenskosten samt Urteilsgebühr von Fr. 1'100.-- auferlegt (Ziffer 4) und es wurde ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet (Ziffer 5).\nB. Gegen dieses Urteil erklärte B. mit Eingabe vom 24. September 2010 Appellation. In der Appellationsbegründung vom 21. Januar 2011 liess er durch seinen Vertreter folgende Anträge stellen: Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Richterspruchs auf die Staatskasse zu nehmen. In Aufhebung von Ziffer 5 des strafgerichtlichen Erkenntnisses sei dem Appellanten für die Kosten der erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Appellationsverfahren zu Lasten der Staatskasse.\nC. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Appellationsantwort vom 9. März 2011 die vollumfängliche Abweisung der Appellation und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.\nDie Zivilklägerschaft beantragte mit Appellationsantwort vom 25. März 2011, es sei die Appellation vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge und Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Zivilkläger.\nD. (…)\nE. (…)\nErwägungen\n1.1 (…)\n1.2 (…)\n2.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Appellant in seiner Funktion als Geschäftsführer der S. AG eine offensichtlich unbegründete Betreibung über den Betrag von Fr. 1'000'000.-- gegen A.G. eingeleitet habe, um die Ehegatten A. und H.G. dadurch zum Rückzug der Einsprache zu zwingen, die sie gegen das auf der Nachbarsparzelle geplante Bauprojekt resp. das Baugesuch der Ehegatten H. eingereicht hatten. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei in engem Zusammenhang zum Baueinspracheverfahren gestanden und habe alleine dem Ziel gedient, das Einspracheverfahren in einer für den Appellanten günstigen Weise zu beeinflussen. Die Betreibung durch den Appellanten sei überdies auch geeignet gewesen, in strafrechtlich relevantem Mass Einfluss auf die Willensbildung des Ehepaars G. auszuüben. Eine Betreibung über die hohe Summe von Fr. 1 Mio. sei durchaus geeignet, einen verständigen Menschen ernsthaft zu beunruhigen und zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen. Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Appellanten deshalb als Nötigung. Da die Ehegatten G. ihre Baueinsprache in der Folge aber dennoch nicht zurückzogen, habe sich der Appellant der einfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (erstinstanzliches Urteil vom 13. September 2010, S. 10 ff.). Der detaillierte Sachverhalt, der zu dieser Verurteilung führte, ergibt sich im Übrigen aus dem Strafbefehl vom 31. August 2009 resp. aus dem erstinstanzlichen Urteil (S. 2)."}