Anders zu entscheiden würde der ratio legis des Gesetzgebers klarerweise widersprechen. Sind die Tathandlungen der Angeklagten somit nicht als Geldwäscherei zu qualifizieren, erfolgt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und in Gutheissung der entsprechenden Appellationen der Angeklagten ein Freispruch von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei. ( … ) KGE ZS vom 1. Dezember 2009 i.S. Staatsanwaltschaft gegen A.V. und R.V. (100 09 99/ILM)