Die Geldflüsse sind aufgrund der oben (Ziff. …) erwähnten Buchhaltungsunterlagen und weiterer Belege klar nachvollziehbar und wurden auch seitens der Angeklagten von Beginn weg offen gelegt. Dieser reine Verbrauch des Deliktserlöses, welcher durch keinerlei zusätzliche Kaschierungsoder Verschleierungshandlungen begleitet wurde, stellt nach der hier vertretenen Auffassung kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 305bis StGB dar. Anders zu entscheiden würde der ratio legis des Gesetzgebers klarerweise widersprechen.