Demnach sollen einfache Alltagshandlungen bestraft werden, welche mit der organisierten Kriminalität nicht im Entferntesten zu tun haben. Der Kritik in der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist auch das Kantonsgericht der Auffassung, dass der Tatbestand der Geldwäscherei auf klare und sinnvolle Fälle begrenzt werden sollte, ansonsten es zu ungerechten oder gar absurden Ergebnissen kommen könnte. Im vorliegenden Fall wurde ein Teil der Einnahmen des Angeklagten 1 aus dem Laden "H." zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten des Angeklagten 2 verbraucht. Die Geldflüsse sind aufgrund der oben (Ziff.