305bis N 6). Das Kantonsgericht stellt mit der überwiegenden Lehre fest, dass unter Berücksichtigung der ursprünglichen Überlegungen, welche hinter dem Tatbestand der Geldwäscherei standen, nämlich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Tatbestand als Delikt gegen die Rechtspflege systematisch falsch eingeordnet ist. In seiner heutigen Fassung ist Art. 305bis StGB in Verletzung des Bestimmtheitsgebots sehr vage geblieben und wurde durch das Bundesgericht in Bezug auf die strafbaren Tathandlungen massiv ausgeweitet. Demnach sollen einfache Alltagshandlungen bestraft werden, welche mit der organisierten Kriminalität nicht im Entferntesten zu tun haben.