( … ) Die Doktrin verweist bei der Frage der Vernichtung oder des Verbrauchs von Werten vorweg auf den Grund der Strafbarkeit der Vereitelung der Einziehbarkeit: Es gehe darum, den Deliktsertrag aus dem Verkehr zu ziehen, damit pro futuro kein weiterer Schaden angerichtet werde. Natürlich stecke in der Abschöpfungseinziehung nach Art. 70 StGB auch das zeitlich rückwärts orientierte Element der Abschöpfung "ungerechtfertigter Bereicherung"; dies könne allerdings nicht ausreichen, die Vernichtung von Werten, die in der Folge nicht mehr eingezogen werden können, als Geldwäscherei zu deuten (Basler Kommentar, a.a.O., N 37; Egger Tanner, a.a.O., S. 127; Schmid, OK-Ackermann, a.a.