Aufgrund der extensiven Auslegung von Art. 305bis StGB durch das Bundesgericht ist jedoch davon auszugehen, dass derartige Verhaltensweisen unter den Tatbestand zu subsumieren wären. In diesem Sinne sind denn auch die Anklage und das Urteil der Vorinstanz zu verstehen. (…) Bei Anwendung des Geldwäschereitatbestandes gemäss bundesgerichtlicher Praxis macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Angeklagte 1 das Geld für seinen Bruder oder für sich selbst verwendet. ( … ) Die Doktrin verweist bei der Frage der Vernichtung oder des Verbrauchs von Werten vorweg auf den Grund der Strafbarkeit der Vereitelung der Einziehbarkeit: