Eine Barauszahlung könne folglich Tathandlung sein, weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbreche (BGE a.a.O.). Allgemein nimmt das Bundesgericht beim Anlegen von kontaminiertem Geld jedenfalls dann Geldwäscherei an, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet, so beim "unauffälligen" Anlegen von Drogengewinn bei Banken und Versicherungen (BGE 119 IV 242 ff.). Geht es - wie vorliegend zu beurteilen - um die Qualifizierung desblossen Verbrauchsvon deliktisch erlangten Vermögenswerten, so hat sich das Bundesgericht dazu bisher noch nicht explizit geäussert. Aufgrund der extensiven Auslegung von Art.