ZH 1999, S. 129). Demgegenüber hat dasBundesgerichtklargestellt, dass "selbst einfachste Tathandlungen" geeignet sind, die Einziehung zu vereiteln (BGE 122 IV 218). Nicht erforderlich seien für die Geldwäscherei komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien (BGE vom 14. August 2002, 6S.702/2000, E. 2.1). So erachtete das Bundesgericht regelmässig auch das blosse Verstecken von Geld bzw. das Verbergen der Deliktsbeute als Geldwäscherei (BGE 127 IV 26, 122 IV 215, 119 IV 59, 243). Eine Barauszahlung könne folglich Tathandlung sein, weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbreche (BGE a.a.O.).