In derLehrewird eine Auslegung von Art. 305bis StGB, die näher bei den ursprünglichen kriminologischen Zielen des Gesetzgebers liegt, gefordert. Vorgeschlagen wird eine Reduktion auf Vermögenswerte unter der Kontrolle des organisierten Verbrechens, zumindest aber eine Eingrenzung auf eigentliche Kaschierungshandlungen, die über die Einzahlung auf ein eigenes Bankkonto hinausgehen (Basler Kommentar, N 31 f.; Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, OK-Ackermann, Art. 305bis N 293; Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Diss. ZH 1999, S. 129).