Nach herrschender Lehre und der Rechtsprechung stellt auch die blosse Annahme sowie der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Werte nach Schweizer Recht keine Geldwäscherei dar. Ebenso stellt das Einzahlen, jedenfalls auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort objektiv keine Geldwäscherei dar, soweit keine zusätzlichen Kaschierungshandlungen vorgenommen werden (Basler Kommentar, Strafrecht II, Mark Pieth, Art. 305bis, N 35; BGE 124 IV 278 f., 127 IV 19 f., 26, 128 IV 117). Sodann ist man sich weitgehend einig, dass weitere Handlungen, die einen paper trail begründen oder nur verlängern, nicht Geldwäscherei darstellen (Basler Kommentar, a.a.O.).