Mögliche Tathandlungen sind etwa das Wechseln von Geld, auch in derselben Währung (BGE 122 IV 214 f.), die Übertragung des Eigentums infolge eines Verkaufs, einer Schenkung oder eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts, allgemein der Umtausch der kontaminierten Vermögenswerte in andere Wertträger oder falsche Auskünfte über die Herkunft und den Verbleib solcher Vermögenswerte (Trechsel et al., a.a.O.; BGE 117 IV 58 ff.). Jeder Transfer bzw. Transport ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Trechsel et al., a.a.O.; BGE 127 IV 26), ebenso die Finanzierung anderer Delikte wie etwa des Menschenhandels (BGE 128 IV 132).