Es fragt sich, von welchen Verhaltensweisen dies gesagt werden kann. Die Botschaft (a.a.O.) überlässt die Bildung von Fallgruppen typischer Vereitelungshandlungen der künftigen Gerichtspraxis, was nicht unproblematisch ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot (Trechsel et al., a.a.O.). Mögliche Tathandlungen sind etwa das Wechseln von Geld, auch in derselben Währung (BGE 122 IV 214 f.), die Übertragung des Eigentums infolge eines Verkaufs, einer Schenkung oder eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts, allgemein der Umtausch der kontaminierten Vermögenswerte in andere Wertträger oder falsche Auskünfte über die Herkunft und den Verbleib solcher Vermögenswerte (Trechsel et al., a.a.