Stratenwerth / Bommer, a.a.O., N 22; Schultz, ZBJV 130 [1994] 747; Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, 395). Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist somit nicht erforderlich (BGE 119 IV 64, Botschaft 1989 1083).Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden(Trechsel et al., a.a.O., N 17, m.w.H.). Es fragt sich, von welchen Verhaltensweisen dies gesagt werden kann.