durch die Geldwäscherei wird der Zugriff auf Vermögenswerte erschwert, welche der Einziehung unterliegen (Botschaft 1989 1071 f., 1081). Diese Betrachtungsweise verkennt jedoch die enge Beziehung der Geldwäscherei zum organisierten Verbrechen. Das Bundesgericht wendet Art. 305bis StGB denn auch auf Fälle an, die durchaus nicht der Bedrohung entsprechen, welche zum Erlass der Bestimmung führte: BGE 119 IV 62 betont, dass Art. 305bis StGB "nicht ausschliesslich die Bekämpfung des organisierten Verbrechens" bezwecke, was zwar im Einklang mit dem Wortlaut steht. In der Lehre ist diese Praxis aber auf Kritik gestossen (Trechsel et al., a.a.O., N 6; Stratenwerth / Bommer, a.a.