305bis N 1). Die kriminologisch typische Geldwäscherei zeichnet sich dadurch aus, dass die schmutzigen Vermögenswerte von Verbrecherorganisationen stammen und durch systematischen Einsatz der Finanzmarktinstrumente dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Das geschützte Rechtsgut ist nicht leicht zu bestimmen (Trechsel et al., a.a.O., N 2 f., m.w.H.). Die systematische Einordnung charakterisiert die Geldwäscherei als Delikt gegen die Rechtspflege, als Wertbegünstigung; durch die Geldwäscherei wird der Zugriff auf Vermögenswerte erschwert, welche der Einziehung unterliegen (Botschaft 1989 1071 f., 1081).