Bei der Frage nach derMotivation des Gesetzgeberslässt die Botschaft keinen Zweifel daran, dass es dem Gesetzgeber eigentlich darum ging, mit der Geldwäscherei eine spezifische Dienstleistung für das "organisierte Verbrechen", insbesondere für Drogenhändler, zu unterdrücken (Botschaft 1989, 1064). Die kriminalpolitische Begründung für die Einführung eines Straftatbestands gegen Geldwäscherei liegt darin, dass das internationale organisierte Verbrechen enorme Gewinne abwirft.