305 bis StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Geldwäschereikann man umschreiben als den systematisch unternommenen Versuch einer Verbrechensorganisation, ihre deliktisch erworbenen Vermögenswerte mit den Mitteln des Finanzmarktes zu tarnen, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu entziehen und dann ungehindert über sie verfügen zu können (Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, sechste, überarbeitete und ergänzte Auflage, Bern 2008, § 55 N 21, m.w.H.).