Unter Berücksichtigung der Motivation des Gesetzgebers und der Kritik in der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist der Tatbestand der Geldwäscherei auf klare und sinnvolle Fälle zu begrenzen. Der reine Verbrauch des Deliktserlöses durch Finanzierung der Lebenshaltungskosten, welcher durch keinerlei zusätzliche Kaschierungsoder Verschleierungshandlungen begleitet wurde, stellt kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 305 bis StGB dar (Art. 305 bis StGB; E. 6). Strafrecht Geldwäscherei Erwägungen 1. -5. ( … ) 6.Der Geldwäscherei im Sinne von Art.