Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2009 (100 09 99) Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Unter Berücksichtigung der Motivation des Gesetzgebers und der Kritik in der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist der Tatbestand der Geldwäscherei auf klare und sinnvolle Fälle zu begrenzen.