{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-99_2009-12-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=86a5ec44-2cb3-4e17-87ae-00993fc0a97f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "319691cc4c4bc448a05e8222fdacf30b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 99", "100 09 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.12.2009 100 2009 99 (100 09 99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geldwäscherei"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:17", "Checksum": "12e3668f1ecd21dcefd03b6cabcb9189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.12.2009 100 2009 99 (100 09 99)\nRegeste:\nGeldwäscherei\n\n\nDas Kantonsgericht stellt mit der überwiegenden Lehre fest, dass unter Berücksichtigung der ursprünglichen Überlegungen, welche hinter dem Tatbestand der Geldwäscherei standen, nämlich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Tatbestand als Delikt gegen die Rechtspflege systematisch falsch eingeordnet ist. In seiner heutigen Fassung ist Art. 305bis StGB in Verletzung des Bestimmtheitsgebots sehr vage geblieben und wurde durch das Bundesgericht in Bezug auf die strafbaren Tathandlungen massiv ausgeweitet. Demnach sollen einfache Alltagshandlungen bestraft werden, welche mit der organisierten Kriminalität nicht im Entferntesten zu tun haben. Der Kritik in der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist auch das Kantonsgericht der Auffassung, dass der Tatbestand der Geldwäscherei auf klare und sinnvolle Fälle begrenzt werden sollte, ansonsten es zu ungerechten oder gar absurden Ergebnissen kommen könnte. Im vorliegenden Fall wurde ein Teil der Einnahmen des Angeklagten 1 aus dem Laden \"H.\" zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten des Angeklagten 2 verbraucht. Die Geldflüsse sind aufgrund der oben (Ziff. …) erwähnten Buchhaltungsunterlagen und weiterer Belege klar nachvollziehbar und wurden auch seitens der Angeklagten von Beginn weg offen gelegt. Dieser reine Verbrauch des Deliktserlöses, welcher durch keinerlei zusätzliche Kaschierungsoder Verschleierungshandlungen begleitet wurde, stellt nach der hier vertretenen Auffassung kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 305bis StGB dar. Anders zu entscheiden würde der ratio legis des Gesetzgebers klarerweise widersprechen. Sind die Tathandlungen der Angeklagten somit nicht als Geldwäscherei zu qualifizieren, erfolgt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und in Gutheissung der entsprechenden Appellationen der Angeklagten ein Freispruch von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei. ( … )\nKGE ZS vom 1. Dezember 2009 i.S. Staatsanwaltschaft gegen A.V. und R.V. (100 09 99/ILM)"}